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Grafik Seitentitel: Auswirkungen des Kopftuch-Urteils - Beispiele

Grafik: Symbol für Islam - Halbmond mit Stern Nach der Entscheidung des Bundesverwaltugnsgerichts vom 4. Juli 2002 zur Nicht-Zulässigkeit des Kopftuch-Tragens muslimischer Lehrerinnen an öffentlichen Schulen sprachen insbesondere muslimische VertreterInnen von einem faktischen Berufsverbot. Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen, Marieluise Beck, riet zur Einzelfallprüfung. Drei Beispiele zeigen, dass die Auswirkungen des Kopftuch-Urteils derzeit nicht eindeutig sind.

1. Entlassung wegen Verletzung der Neutralitätspflicht

Einer Kindergärtnerin wurde in einem städtischen Kindergarten in Bergkamen (Unna, Nordhrein-Westfalen) fristlos gekündigt, da sie während der Arbeit "aus religiösen Gründen" ein Kopftuch trug. Zuvor wurde die seit 1994 im Kindergarten beschäftigte Frau bereits von der Verwaltung vom Dienst suspendiert.
In Berufung auf an das Bundesverwaltungsgerichts-Urteil rechtfertigt der Bergkamener Bürgermeister Roland Schäfer (zugleich Präsident des Städte- und Gemeindebundes) die Entlassung damit, dass das Tragen eines "deutlich wahrnehmbaren Symbols einer bestimmten Religion" die Neutralitätspflicht verletze. Die Haltung des Bürgermeisters wurde von der kommunalen Kreisaufsicht bestätigt. Das NRW-Familienministerium, das für die Kindergärten zuständig ist, will den Vorgang jedoch überprüfen.
(Quellen: SZ vom 28.08.2002, taz vom 29.08.02)

2. Aufschub durch weitere Prüfungen

Der Hamburger Senat will erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts und dem weiteren Ausgang des Verfahrens entscheiden, ob eine muslimische Lehrerin, der vor drei Jahren von der damaligen Schulbehörde erlaubt worden war, an einer Schule in Hamburg ein Kopftuch zu tragen, auch weiterhin mit Kopftuch unterrichten darf.
(Quelle: Hamburger Abendbaltt, 18.07.02, 01.08.02)

3. Weiterbeschäftigung wegen untadeligem Verhalten

Nachdem eine kopftuchtragende Referendarin durch den Schulleiter an einer Düsseldorfer Schule vom Dienst freigestellt wurde, durfte diese jedoch nach Intervention durch die Düsseldorfer Bezirksregierung wieder im Schludienst erscheinen. Laut Rechtsauffassung des NRW-Schulministeriums sei die "Neutralitätsgrenze" erst dann überschritten, wenn die Lehrerin "Anstalten mache, durch Handlungen oder verbal" zu indoktrinieren. Das Kopftuch alleine rechtfertige die Suspendierung nicht.
(Quelle: SZ vom 28.08.02)

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Zusammenstellung: Anja Badouin, REMID | Erstellt: 26.09.2002

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