
Über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002, nach der eine islamische Lehrerin, die an öffentlichen Schulen unterrichten will und dabei ein Kopftuch trägt, nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden muss, haben alle Medien berichtet. In aller Regel wurden die Agenturmeldungen übernommen und mit zusätzlichen eigenen Kommentaren versehen.
Die Beurteilung des Richterspruchs ist relativ einheitlich. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird durchgehend begrüßt. Kernpunkt der Zustimmung ist, dass das Prinzip der Trennung von Staat und Religion gestärkt worden sei. Die Richter hätten "weise für die Toleranz in einer multikulturellen und multireligiösen Gesellschaft und für ihre Grenzen" entschieden (Frankfurter Rundschau vom 5. Juli 2002). Damit folgen die KommentatorInnen der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Kopftuch an sich ein Symbol für den Islam darstellt und dass die weltanschauliche Neutralität des Staates, die sich in der Schule unter anderem durch die (verbeamteten) Lehrkräfte repräsentiere, eine solche eindeutige Bezugnahme der PädagogInnen auf eine Religion nicht erlaube. Ebenso wird die Auffassung übernommen, dass das Urteil keine Einschränkung der Religionsfreiheit bedeute, da es Musliminnen frei gestellt sei, andere Berufe auszuüben, in denen das Tragen des Kopftuchs zulässig ist.
Die Kommentare kleinerer Zeitungen sind in der Regel frei von weiter gehenden Reflexionen über den Kontext des Urteils, z. B. hinsichtlich der Frage der Integration von Menschen nichtchristlichen Glaubens oder den Wirkungen, die das Urteil auf die Muslime hat. Hier wird zumeist unter Bezugnahme auf die Kruzifix-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 eine gewisse Selbstverständlichkeit der getroffenen Entscheidung nach dem herausgestellt - wenn denn das christliche Symbol des Kreuzes aus den Klassenzimmern verbannt wird, dann kann es dem islamischen Symbol des Kopftuchs nicht anders ergehen.
Auf die weiter gehende Problematik, dass sich die Grundsätze sowohl der Kruzifix-Entscheidung als auch des Kopftuch-Urteils auch gegen christliche Lehrkräfte wenden könnte, wird nur vereinzelt Bezug genommen. Im Kommentar der Frankfurter Rundschau wird von einem "schalen Nachgeschmack" gesprochen, da trotz einer sich vereinheitlichenden Rechtsprechung hin zu strikter religiöser Neutralität in deutschen Klassenzimmern de facto eine Ungleichbehandlung religiöser Bekenntnisse vorhanden sei: "Die viel beschworene religiöse Neutralität im deutschen Schulsystem ist nicht nur uneingelöster, sondern oft genug ungewollter Anspruch. … Eingefordert wird sie vor allem, wenn es um andere Religionen geht." Scheint hier und in ähnlichen Kommentierungen liberaler Zeitungen die implizite Forderung nach konsequenter Umsetzung der Trennung von Staat und Religionen durch, wird das sich ergebender Dilemma in eher konservativen Blättern auf andere Weise gelöst. Kopftuch und Kreuz seien nicht miteinander vergleichbar. Die christlichen Symbole stünden in kultureller Harmonie mit der Wertordnung des Grundgesetzes. Der weltanschaulich neutrale Staat sei in letzter Instanz weltanschaulich nicht neutral, sondern christlich gebunden. Deshalb könne die christliche Mehrheitsgesellschaft gelassen auf das Urteil reagieren: "Grund zu Sorge oder Freude darüber, dass nun auch die Kreuze in den Schulen und die Bibeln in den Parlamenten verschwinden müssten, besteht nicht. Denn die Pflicht des Staates zur Neutralität bedeutet eben keine laizistische Religionslosigkeit staatlicher Einrichtungen. Das Grundgesetz weiß um die christlichen Wurzeln im Recht, in der Kultur, in der Ethik und in der Philosophie, um die prägende Kraft der christlichen Religion. Kopftuch, Kruzifix, Kreuzzeichen: Es ist eben nicht alles gleich. Es gibt Unterschiede - und es ist gut, diese in vollem Bewusstsein unserer Herkunft zu leben" (Guido Heinen, Die Welt vom 5. Juli 2002).
Woher diese Sicherheit rührt, zeigt ein etwas längerer Beitrag des Zeit-Herausgebers Michael Naumann. Er verweist auf die vierjährige Vorgeschichte des Rechtsstreits. Dort hatte die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht Mannheim, unter anderem auf die Prägekraft der christlichen Religion und der christlichen Kirchen für die Kultur verwiesen und daraus abgeleitet, dass die Schule diesen Kontext aufgreifen müsse. Hieraus ergebe sich dann das immer wieder unterstellte Konfliktpotenzial für die Schülerinnen und Schüler, wenn diese mit einer kopftuchtragenden islamischen Lehrerin konfrontiert seien. Während in der überwiegenden Zahl der Kommentare eine gewisse Erleichterung über die Klärung des Kopftuch-Streits zu spüren ist, charakterisiert Naumann das Urteil als Ausdruck "kultureller Unsicherheit und natioanler Larmoyanz, (die) noch im Kopftuch einer Lehrerin die Gefährdung der Kinder erkennt" (Die Zeit, Nr. 29/2002). Das Kopftuch-Urteil habe den religiösen Frieden in der Gesellschaft gefährdet, weil über die Gerichte ein "christliches Exempel" statuiert wurde, indem die Schule in unduldsamer Weise als Raum für die Vermittlung christlich-kultureller Werte reklamiert worden sei. Dies widerspreche nicht zuletzt - und auch hier unterscheidet sich Naumann von der Mehrzahl der Kommentatoren - den zuletzt ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Religion.
Reaktionen der Muslime werden, wenn überhaupt, erst einen Tag später veröffentlicht. Von knapp 100 ausgewerteten Online-Zeitungsartikeln des 4. und 5. Juli hat lediglich die Financial Times Deutschland Stellungnahmen von islamischer Seite bereits am ersten Tag der Berichterstattung verarbeitet. Der Einschätzung des Zentralrats der Muslime in Deutschland, das Urteil bedeute ein faktisches Berufsverbot, wird eine Stellungnahme der Türkischen Gemeinde Deutschland gegenüber gestellt, in der das Urteil begrüßt wird. Hintergründe über die Haltung der Türkischen Gemeinde werden jedoch nicht vermittelt. Generell ist zu vermerken, dass - neben der unmittelbaren Reaktion der Betroffenen, Fereshta Ludin, und ihres Umfelds - nur der Zentralrat der Muslime in Deutschland mit seiner Stellungnahme zitiert wird. Hier wird informell der Vertretungsanspruch des ZMD für alle Muslime in Deutschland bestätigt. Dass die Muslime ihre Hoffnung in die nun anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setzen, wirkt dabei - angesichts der zustimmenden Berichterstattung zum jetzt ergangenen Urteil - eher wie ein trotziges Festhalten an zu weit gehenden Forderungen.
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Kommentar von: Steffen Rink | Erstellt: 23.02.2002